Was schliesslich die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, wonach er X.________ zwar am 30. April 2013 in seiner Praxis gesehen, diesen dann aber sogleich an dessen Hausarzt verwiesen haben will (vgl. pag. 4702 Z. 38 ff.), so erachtet die Kammer diese Angaben schon deshalb als nicht glaubhaft, weil diesfalls