lich kommt hinzu, dass – wenn auch keine protokollierten Aussagen – zumindest doch schriftliche Angaben von X.________ zur Würdigung vorliegen; und zwar hat X.________ eine handschriftliche Notiz betreffend die vom Beschuldigten vorgenommenen Behandlungen erstellt (vgl. pag. 2304). Die Kammer ist somit der Auffassung, dass der Sachverhalt gestützt auf die übrigen Beweismittel zweifelsfrei erstellt werden kann, auch wenn X.________ nie formell zu Protokoll befragt werden konnte. Was schliesslich die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, wonach er X.________ zwar am 30. April 2013 in seiner Praxis gesehen, diesen dann aber sogleich an dessen Hausarzt verwiesen haben will (vgl. pag.