Zähne extrahiert worden waren (vgl. den Operationsbericht betreffend die am 23. Juli 2013 erfolgten Untersuchungen, pag. 2305). Angesichts der gravierenden gesundheitlichen Probleme von X.________ erscheint es zudem äusserst unwahrscheinlich, dass dieser sich zum damaligen Zeitpunkt noch die Mühe gemacht hätte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ausserdem ist sehr unwahrscheinlich, dass X.________ sowohl seinem Hausarzt, als auch später dem Spezialisten erzählte, der Beschuldigte habe ihm sieben Zähne gezogen und Teilprothesen eingesetzt, wenn dies nicht so gewesen wäre (vgl. zum Ganzen die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 4941, S. 71 Entscheidbegründung). Schliess-