Die Verteidigung rügte diesbezüglich oberinstanzlich, dass sich der Sachverhalt mangels Einvernahme von X.________ einzig aus den Arztberichten gemäss pag. 2298 ff. ergebe bzw. man nur über Umwege zum angeblichen Sachverhalt gekommen sei. Eine Anklage, die sich einzig auf das Hörensagen stütze, könne jedoch nicht zu einem Schuldspruch führen (vgl. pag. 5861). Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass Dr. AP.________ selber feststellte, dass bei X.________ Zähne extrahiert worden waren (vgl. den Operationsbericht betreffend die am 23. Juli 2013 erfolgten Untersuchungen, pag.