__ Zähne gezogen oder Prothesen eingesetzt zu haben. Dieser sei bei ihm am 30. April 2013 wegen einer Entzündung erschienen, vorauf er ihn an seinen Hausarzt verwiesen habe. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte nicht, X.________ anlässlich der Konsultation zwischen April und Mai 2013 eine Visitenkarte abgegeben zu haben. 21.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Meldung des Kantonsarztamtes vom 30. Juli 2013 (pag. 2298 f.), der Polizeibericht vom 1. August 2013 (pag. 2311 f.), das Patientendossier von X.________ (pag. 2328 ff.), die