Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ und angesichts der damit übereinstimmenden handschriftlichen Notiz auf dem Befundformular (vgl. pag. 2278) ist für die Kammer somit erwiesen, dass der Beschuldigte Q.________ während den Behandlungen von April bis Juni 2011 auch Dormicum und Spritzen verabreichte. 73 20.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.4.7. und I.9.11. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (vgl. II.20.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiervor) sind beweismässig erstellt.