_ zu Unrecht für von ihm selber ausgeführte zahnmedizinische Arbeiten in Rechnung zu stellen versuchte. Der gesamte Deliktsbetrag beläuft sich somit auf CHF 5‘900.00. Die Kammer erachtet die Aussagen von Q.________ auch in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.9.11. der Anklageschrift als glaubhaft. So verknüpfte dieser die Aussage, wonach der Beschuldigte ihm Dormicum abgegeben habe, mit der Schilderung, er habe jeweils jemanden mitnehmen müssen, weil er nicht mehr habe Autofahren dürfen (pag. 2296 Z. 146 f.); davon auszugehen, ein solches Detail wäre erfunden, wäre realitätsfremd. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.__