hen. In den Akten findet sich weiter eine Rechnung, datierend vom 4. Juni 2011 und lautend auf CHF 19‘698.35 (pag. 2285). Daraus geht hervor, dass CHF 9‘200.60 des Gesamtbetrages Laborkosten darstellen; betreffend diese Kosten war der Beschuldigte berechtigt, Rechnung zu stellen. CHF 10‘696.00 entfallen auf Arbeit (vgl. pag. 2285). Ausgehend von den Angaben von Q.________, wonach der Beschuldigte ca. 50% der zahnmedizinischen Arbeiten ausgeführt hat, halbiert die Kammer diesen Betrag und geht von einem Deliktsbetrag von rund CHF 5‘000.00 aus, welche der Beschuldigte Q.________ zu Unrecht für von ihm selber ausgeführte zahnmedizinische Arbeiten in Rechnung zu stellen versuchte.