__ geforderten Beträge tatbestandsmässig; da Dr. R.________ nicht selbständig tätig, sondern beim Beschuldigten angestellt war, war der Beschuldigte berechtigt, auch für ihre Leistungen Rechnung zu stellen. In den Akten findet sich eine Quittung der AA.________, wonach diese am 15. April 2011 von Q.________ CHF 900.00 erhalten habe (pag. 2282). Damit ist nach Auffassung der Kammer beweismässig erstellt, dass Q.________ den Betrag in der Höhe von CHF 900.00, wie in der Anklageschrift erwähnt, an die Praxis des Beschuldigten bezahlte. Ebenfalls ist im Befundformular vermerkt, dass Q.________ am 31. März 2011 erstmals eine Rechnung gestellt wurde (pag.