72 dass der Beschuldigte unter ihrer Aufsicht an Q.________ zahnmedizinische Behandlungen durchgeführt hätte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist sodann beweismässig zu klären, in welchem Betrag der Beschuldigte Q.________ von ihm selber durchgeführte zahnmedizinische Behandlungen in Rechnung stellte – demgegenüber sind weder die von ihm verrechneten zahntechnischen Arbeiten, noch die für die zahnmedizinischen Behandlungen von Dr. R.________ geforderten Beträge tatbestandsmässig;