4716 Z. 28 ff.); diesbezüglich hält die Kammer fest, dass Dr. R.________ sich anlässlich ihrer Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wohl auch zu schützen versuchte, hätte sie sich doch selbst zumindest in standesrechtlicher und unter Umständen auch in strafrechtlicher Hinsicht belastet, wenn sie zugegeben hätte,