stets zufrieden gewesen (pag. 2295 Z. 62 f.) Gleich im Anschluss daran beschrieb er, wie die Behandlungen abgelaufen seien (vgl. pag. 2295 Z. 63 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb Q.________ den Beschuldigten bzw. dessen zahnmedizinische Fähigkeiten zunächst rühmen sollte, nur um ihn dann zu Unrecht zu belasten. Wie bereits die Vorinstanz erachtet deshalb auch die Kammer die Aussagen von Q.________ als glaubhaft. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und Dr. R.________ je etwa 50% der zahnmedizinischen Behandlungen ausführten (vgl. die übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vom 17. Oktober 2010 [pag. 2294 Z. 49 f.]: «J’estime que A.