2278) geht zudem hervor, dass Q.________ am 21. März 2011 einen Termin in der Praxis des Beschuldigten hatte; der diesbezügliche Eintrag in der Arztagenda wurde in der Handschrift des Beschuldigten gemacht; dasselbe gilt in Bezug auf den 30. und den 31. März 2011, in Bezug auf den 13. April 2011, den 21. April 2011, den 12. Mai 2011 sowie den 26. Mai 2011. Bereits gestützt auf diese objektiven Beweismittel ist somit beweismässig davon auszugehen, dass Q.________ an diesen Daten in der Praxis an der Z.________ (Adresse) in Biel behandelt wurde. Q.________ gab zu Protokoll, er sei mit der Behandlung durch den Beschuldigten und durch Dr. R.________ stets zufrieden gewesen (pag.