Auf dem erwähnten Auszug ist nur eine einzige Behandlung, und zwar diejenige vom 4. Juni 2011, vermerkt, wobei die zahnmedizinischen Behandlung durch Dr. R.________ durchgeführt worden sein soll, während betreffend den Beschuldigten nur Laborkosten und zahntechnische Arbeiten aufgeführt sind. Die Kammer geht auch in Bezug auf diesen Auszug davon aus, dass dieser nachträglich durch den Beschuldigten verändert wurde, finden sich doch auf den durch die Polizei erhobenen Auszügen des Programms «Dental Med XP» (pag. 2255 ff.) nicht nur am 4. Juni 2011, sondern auch am 13. November 2010 und am 15. April 2011 Behandlungen von Q.