71 Zunächst hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf die Behandlung von Q.________ aus dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Ausdruck aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» (pag. 4680) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf dem erwähnten Auszug ist nur eine einzige Behandlung, und zwar diejenige vom 4. Juni 2011, vermerkt, wobei die zahnmedizinischen Behandlung durch Dr. R.________ durchgeführt worden sein soll, während betreffend den Beschuldigten nur Laborkosten und zahntechnische Arbeiten aufgeführt sind.