4716 f.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Beweismittel korrekt übersetzt und zusammengefasst, es kann auf die entsprechenden Stellen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 4936 f., S. 66 f. Entscheidbegründung). Die Kammer hält eingangs fest, dass Q.________ gegen den Beschuldigten Strafanzeige einreichte, nachdem er von diesem im Juni 2012 über einen Betrag von CHF 19‘869.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Juni 2011 betrieben worden war (vgl. dazu den Polizeirapport vom 6. November 2012 [pag. 2274 f.] sowie die Kopie des Zahlungsbefehls vom 18. April 2012 [pag.