Der Beschuldigte bestreitet, bei Q.________ zahnmedizinische Arbeiten ausgeführt zu haben und macht geltend, dieser sei ausschliesslich durch Dr. R.________ behandelt worden (vgl. auch pag. 5860). 20.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Polizeirapport vom 6. November 2012 (pag. 2274 f.), das Patientendossier von Q.________ (pag. 2277 ff.), die Aussagen von Q.________ (pag. 2293 ff. und pag. 4719 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4706) sowie die Aussagen von Dr. R.________ (pag. 4716 f.).