Zudem habe der Beschuldigte von Q.________ erfolglos das restliche Honorar von ca. CHF 19‘869.00 für zahnärztliche Behandlungen gefordert und diesen auch dafür betrieben, mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern (Versuch). Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.9.11. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. c des Heilmittelgesetzes schuldig gemacht, indem er Q.________ am 15. April 2011 Corsodyl und Spiralgin abgegeben und ihm zwischen November 2010 und Juni 2011 mehrere Dormicum und Spritzen verabreicht habe (pag.