70 die Behandlung bezahlt. Dadurch habe Q.________ einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen ohne entsprechende Ausbildung wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang der von Q.________ entrichteten Bezahlung bereichert worden. Zudem habe der Beschuldigte von Q._____