Schliesslich ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass P.________ nicht die einzige war, welche aussagte, dass im Wartezimmer der Praxis des Beschuldigten viele Diplome hingen; wie bereits unter II.14.4. Beweiswürdigung hiervor ausgeführt, machte die Straf- und Zivilklägerin 4 dieselbe Beobachtung. 19.4 Fazit Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.4.4. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (vgl. II.19.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor) ist beweismässig erstellt.