ihre diesbezüglichen Schilderungen sind detailreich und klar erlebnisbasiert, mithin glaubhaft. Es deutet nichts daraufhin, dass P.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen wollen, führte sie doch gegenüber der Untersuchungsrichterin in der Einvernahme vom 20. Mai 2009 aus, mit der Behandlung durch den Beschuldigten zufrieden zu sein (vgl. pag. 419 Z. 12). Schliesslich ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass P.________ nicht die einzige war, welche aussagte, dass im Wartezimmer der Praxis des Beschuldigten viele Diplome hingen;