Dies wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten handschriftlich auf der Rechnung vom 4. Dezember 2008 vermerkt (vgl. pag. 407). Wie die Vorinstanz richtig schlussfolgerte, ist P.________ auch insofern Glauben zu schenken, als sie angab, geglaubt zu haben, der Beschuldigte sei Zahnarzt; ihre diesbezüglichen Schilderungen sind detailreich und klar erlebnisbasiert, mithin glaubhaft.