Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an und hält ergänzend fest, dass die Tatsache, dass die Schlosszylinder im November 2008 ausgewechselt wurden (vgl. pag. 2715), zusätzlich die Richtigkeit der Angaben von P.________ (und auch derjenigen des Beschuldigten) untermauert; P.________ und der Beschuldigte hatten übereinstimmend angegeben, dass P.________ im Dezember 2008 in der Praxis von Dr. AI.________ behandelt worden sei. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten handschriftlich auf der Rechnung vom 4. Dezember 2008 vermerkt (vgl. pag.