68 19.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Patientendossier von P.________ (pag. 394 ff.), die Aussagen von P.________ (pag. 417 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 423 ff., pag. 426 ff. und pag. 4706). Die Vorinstanz hat die erwähnten Aussagen korrekt zusammengefasst, es kann gesamthaft auf die entsprechenden Stellen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie auf die anschliessende zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 4935 f., S. 65