gewusst, dass der Beschuldigte kein Zahnarzt gewesen sei, hätte sie sich nicht von ihm behandeln lassen. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Geschädigten bezahlten Honorars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen gefordert habe, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4151 f.). 19.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist geständig, P.________ zahnmedizinisch behandelt zu haben. Jedoch macht die Verteidigung geltend, P.____