Der Beschuldigte habe sie mit seinem Verhalten in diesem Irrtum bestärkt, weshalb sie ihm ca. CHF 3‘716.05 für die Behandlung bezahlt und Folgeschäden im Umfang von mind. CHF 1‘189.90 erlitten habe. Dadurch habe sie einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch den Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung und Folgekosten geführt habe. Hätte P.________ gewusst, dass der Beschuldigte kein Zahnarzt gewesen sei, hätte sie sich nicht von ihm behandeln lassen.