Der Beschuldigte sei P.________ von einem Freund, welcher den Beschuldigten persönlich gekannt habe, empfohlen worden, so dass der Beschuldigte darauf habe vertrauen können, dass die Geschädigte von einer Überprüfung absehen würde. Zufolge dieser Täuschung sei die Geschädigte einem Irrtum über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten unterlegen. Der Beschuldigte habe sie mit seinem Verhalten in diesem Irrtum bestärkt, weshalb sie ihm ca. CHF 3‘716.05 für die Behandlung bezahlt und Folgeschäden im Umfang von mind. CHF 1‘189.90 erlitten habe.