Konkret wird ihm vorgeworfen, er habe die Geschädigte über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht, indem er sie in Räumlichkeiten empfangen habe, die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien, und indem er ihr zahnmedizinische Arbeiten offeriert habe. In dieser Verhaltensweise sei die konkludente Erklärung gelegen, er sei Zahnarzt, und damit befähigt, zahnärztliche Behandlungen durchzuführen, weshalb kein Anlass für die Geschädigte bestanden habe, dies in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte sei P._____