Die Tatsache schliesslich, dass O.________ mit der Tochter des Beschuldigten befreundet war und deshalb regelmässig im Haus des Beschuldigten ein- und ausging, bedeutet entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5860) selbstredend nicht, dass O.________ auch in Bezug auf die Ausbildung des Beschuldigten im Bilde war. Vielmehr brachte diese Tatsache es gerade mit sich, dass O.________ dem Beschuldigten, welchen er persönlich kannte, vertraute und dessen Angaben, wonach er auch Zähne flicken könne, aufgrund dessen nicht weiter hinterfragte.