_, Y.________ ausführen zu lassen.»). Aufgrund der Praxiseinrichtung und angesichts des Auftretens des Beschuldigten, ist weiter nicht daran zu zweifeln, dass O.________ der Überzeugung war, der Beschuldigte sei tatsächlich ausgebildeter Zahnarzt. Zumal der Beschuldigte genau wusste, dass seine Betätigung als Zahnarzt illegal war, hatte er zudem ein grosses Interesse daran, in überzeugender Weise als Zahnarzt aufzutreten, da er, wenn er aufgeflogen wäre, strafrechtliche Konsequenzen hätte befürchten müssen.