Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Angaben von O.________ als erwiesen, dass der Beschuldigte die zahnmedizinischen Behandlungen wie in Ziff. I.4.2. der Anklageschrift umschrieben, an O.________ vornahm; in der fraglichen Zeit – d.h. im Jahr 2007 – war unbestrittenermassen noch kein Zahnarzt in der Praxis des Beschuldigten an der Z.________ (Adresse) tätig. Nichts anderes geht auch aus der von O.________ unterzeichneten Patientenverfügung hervor (vgl. pag. 448: «Der Patient erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, aus freiem Willen die Behandlung und Ihre Therapeutischen Folgen von Herr A.________, Y.___