18.3 Beweiswürdigung Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Patientendossier von O.________ (pag. 447 ff. und pag. 4731 f.), die Aussagen von O.________ (pag. 460 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 465) sowie der Arztbericht von Dr. med. dent. BG.________ (nachfolgend Dr. BG.________, pag. 439). Die Vorinstanz hat die erwähnten Beweismittel korrekt zusammengefasst, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 4934, S. 64 Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Angaben von O._