Durch diese Zahlung habe O.________ einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, zumal die Behandlung nicht gelungen sei, sondern im Gegenteil zu körperlichen Schädigungen und Folgekosten geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des vom Geschädigten bezahlten Honorars bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behand-