_ über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht, indem er ihn in Räumlichkeiten empfangen habe, die als Zahnarztpraxis eingerichtet gewesen seien und indem er ihm gesagt habe, er könne auch Zähne ziehen und dass er Zahnarzt sei. O.________ habe den Beschuldigten, bei dem er schon oft zu Hause gewesen sei, gekannt, weil er mit dessen Tochter befreundet und mit dieser zur Schule gegangen sei. Er habe keinen Grund gehabt, an den Ausführungen des Beschuldigten zu zweifeln oder diese zu überprüfen. Zudem habe der Beschuldigte aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses davon ausgehen können, dass O._______