65 fang 2011). Dasselbe gilt in Bezug auf den Eintrag von Dr. R.________ vom 9. September 2010 auf dem Befundformular (pag. 2223). Gestützt auf die glaubhaften, unwiderlegbaren Angaben des Straf- und Zivilklägers 3 erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 3 die zweiten vier Implantate einsetzte, welche sich in der Folge wieder lösten, dass er dazu nicht befugt war und dass er die Implantation zudem unfachmännisch ausführte (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 27. August 2014).