Die Vorinstanz hielt denn auch zu Recht fest, dass der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang aus dem Auszug aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» (pag. 4678 f.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. pag. 4933 f.); zwar sind darauf auch Dr. R.________ und Dr. AK.________ als behandelnde Ärzte eingetragen, jedoch lagen die dort aufgeführten Daten (Juni und August 2010) nicht im angeklagten Zeitraum (An-