Demgegenüber kann auf die Angaben des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Es liegen insbesondere keine Hinweise dafür vor, dass die zweiten vier Implantate durch Dr. R.________ eingesetzt worden wären. Vielmehr ist aufgrund der Eintragungen in den Befundformularen – welche bis auf die erwähnten Einträge von Dr. R.________ alle in der Handschrift des Beschuldigten erstellt wurden – davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zweiten vier Stifte implantierte (vgl. pag. 2223 ff.). Die Vorinstanz hielt denn auch zu Recht fest, dass der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang aus dem Auszug aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» (pag.