4266) in Einklang bringen. Der Bericht von Dr. BF.________ hält fest, dass das bei der Erstuntersuchung vom 9. Januar 2012 im Mund des Straf- und Zivilklägers 3 noch vorhandene Implantat eindeutig falsch in zu buccaler Lage, zu weit aussen im Kieferkamm in der beweglichen Schleimhaut, eingesetzt worden sei (pag. 2220). Die anderen drei Implantate waren zum Zeitpunkt der Konsultation der nachbehandelnden Ärzte, Dr. BE.________ und Dr. BF.________, bereits ausgefallen, womit die beiden Ärzte keine Angaben mehr dazu machen konnten (vgl. auch pag. 2219, pag. 4262 und pag. 4266). Demgegenüber kann auf die Angaben des Beschuldigten nicht abgestellt werden.