_ ausgeführt wurden. Die Kammer hält zudem auch in Bezug auf den Straf- und Zivilkläger 3 fest, dass dieser nicht von sich aus Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete; auch er wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 8. November 2011 polizeilich einvernommen und erstattete erst im Anschluss an diese Einvernahme am 14. November 2011 Anzeige (pag. 2206 f.; vgl. auch pag. 2195 f.). Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er wohl schon viel früher bzw. von sich aus Anzeige gegen diesen erstattet. Schliesslich lassen sich Angaben des Straf- und Zivilklägers 3 auch mit den erwähnten Arztberichten (pag. 4262, pag. 2219 f. und pag. 4266) in Einklang bringen.