Wie bereits durch die Vorinstanz angetönt, werden die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 3 auch durch Dr. R.________ bestätigt. So führte diese in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus (pag. 4717 Z. 13 ff.): «Die Behandlung erfolgte auf jeden Fall in der Zeit, als ich dort war. Die Implantation hat aber sicher Dr. AK.________ gemacht. Der Eintrag vom 09.09.2010 (‹Leider sind die zwei restlichen Implantate auch locker, evtl. an anderer Stelle implantieren bevor Extraktion.›) stammt von mir.» Aus dieser konkreten und detaillierten Aussage lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die restlichen Behandlungen e contrario nicht durch Dr. R.________ ausgeführt wurden.