Beweismässig zu klären ist einzig noch die Frage, durch wen die zweiten vier Stifte implantiert wurden. Die durch die Verteidigung aufgeworfene Frage hingegen, ob die zweite Implantation überhaupt ursächlich für die Beschwerden des Straf- und Zivilklägers 3 gewesen seien, kann beweismässig offengelassen werden; zur Verwirklichung des Tatbestandes einer einfachen Körperverletzung wäre bereits das ohne gültige Einwilligung erfolgende Einsetzen von Implantaten tatbestandsmässig. Ob der Eingriff kausal war in Bezug auf allfällige Beschwerden des Straf- und Zivilklägers kann somit offen gelassen werden.