Wie die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung richtig ausführte, ist vorliegend unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3, des Beschuldigten und denjenigen von Dr. R.________ erstellt, dass die ersten vier Implantate durch Dr. AK.________ eingesetzt wurden (vgl. pag. 5860). Beweismässig zu klären ist einzig noch die Frage, durch wen die zweiten vier Stifte implantiert wurden.