Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang der vom Straf- und Zivilkläger 3 für die Behandlung entrichteten Bezahlung von CHF 5‘285.35 bereichert worden. Indem er ohne entsprechende Ausbildung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen gefordert habe, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4153 f.). 17.2 Bestrittener Sachverhalt Wie die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung richtig ausführte, ist vorliegend unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3, des Beschuldigten und denjenigen von Dr. R.____