Dadurch habe er einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, bzw. er sie nicht hätte durchführen lassen, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte kein Spezialist sei. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang der vom Straf- und Zivilkläger 3 für die Behandlung entrichteten Bezahlung von CHF 5‘285.35 bereichert worden.