Zufolge dieser Täuschung habe der Straf- und Zivilkläger 3 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe er sich vom Beschuldigten behandeln lassen und dafür bezahlt. Dadurch habe er einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe, bzw. er sie nicht hätte durchführen lassen, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte kein Spezialist sei.