Der Straf- und Zivilkläger 3 habe auch keinen Grund gehabt anzunehmen, der Beschuldigte sei kein Zahnarzt, da er in dessen vollständig eingerichteter Zahnarztpraxis empfangen worden sei und dieser ihn auch zahnmedizinisch beraten und ihm Offerten und Behandlungsvorschläge gemacht habe. Zufolge dieser Täuschung habe der Straf- und Zivilkläger 3 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt und zufolge des Irrtums habe er sich vom Beschuldigten behandeln lassen und dafür bezahlt.