63 über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe. Der Straf- und Zivilkläger 3 habe den Beschuldigten aufgesucht, in der Meinung, dieser sei der Spezialist, den er zur Lösung seiner Zahnprobleme benötige. Der Beschuldigte habe ihn in diesem Glauben gelassen. Der Straf- und Zivilkläger 3 habe auch keinen Grund gehabt anzunehmen, der Beschuldigte sei kein Zahnarzt, da er in dessen vollständig eingerichteter Zahnarztpraxis empfangen worden sei und dieser ihn auch zahnmedizinisch beraten und ihm Offerten und Behandlungsvorschläge gemacht habe.