Die Kosten der Nachbehandlung hätten sich per 28. April 2014 auf CHF 6‘639.50 belaufen. Die Einwilligung des Straf- und Zivilklägers 3 in die Behandlung durch den Beschuldigten sei ungültig gewesen, weil der Straf- und Zivilkläger 3 irrigerweise bzw. durch die vom Beschuldigten vorgenommene Täuschung angenommen habe, der Beschuldigte sei Zahnarzt und verfüge über die für zahnärztliche Behandlungen notwendigen Papiere (pag. 4148). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.4.8. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich des Betrugs, begangen zwischen Juni 2010 und April 2011 in Biel z.N.d.