Die zu gross bemessene Brücke verursachte zudem eine Druckstelle. Weiter ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 5 beweismässig davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten für die zahnmedizinischen Behandlungen in mehreren Raten insgesamt CHF 675.00 bezahlte (Ziff. I.4.6. der Anklageschrift). Und schliesslich erachtet die Kammer auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.9.14. der Anklageschrift – soweit nicht bereits infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt – als beweismässig erhärtet;