Dies bedeutet aber selbstredend nicht, dass sie auch sämtliche weiteren Behandlungen bei der Straf- und Zivilklägerin 5 durchführte. Vielmehr geht aus den handschriftlich geführten Befundformularen – wie bereits erwähnt – eindeutig hervor, dass alle anderen Behandlungen durch den Beschuldigten gemacht wurden (vgl. pag. 2146 und pag. 2158).